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MAKRO IDENT e.K. - Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

AGBs vom 01.06.2006 - Überarbeitet am 01.05.2024


§ 1 – Allgemeines

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von MAKRO IDENT (im Folgenden „MI“ genannt) erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Mit der mündlichen oder schriftlichen Bestellung erkennt der Käufer diese AGBs an und verzichtet auf die Anwendung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
  2. Abweichende Bedingungen des Käufers sind unwirksam, es sei denn, MI hat diese schriftlich ausdrücklich anerkannt.
  3. MI widerspricht hiermit vorsorglich allen sonstigen Bedingungen des Käufers, die in Geschäftsbeziehungen auf eigene Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- und Lieferbedingungen verweisen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
  5. MI behält sich das Recht vor, diese AGBs jederzeit zu ändern oder zu ergänzen.

§ 2 - Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote von MI sind unverbindlich und haben aufgrund häufiger Preisänderungen am Markt eine Gültigkeit von 14 Tagen. Die genaue Angebotgültigkeit ist in unseren Angeboten angegeben. Bestellungen und sonstige Annahmeerklärungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Auftragsbestätigung auch durch unsere sofortige Rechnung ersetzt werden.
  2. Angaben von MI wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und andere Leistungen sind nur als ungefähre Werte zu verstehen und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. MI übernimmt hierfür keine Garantie.
  3. Aufgrund der schnellen Preisentwicklung können wir keine Abrufaufträge anbieten. Bestellungen mit einem Liefertermin, der mehr als 2 Tage nach Eingang liegt, können nicht bearbeitet werden. Systemtechnisch ist eine Bearbeitung von Lieferterminen, die mehr als 2 Tage nach Eingang der Bestellung liegen, nicht möglich, daher erfolgt die Auslieferung sofort.

§ 3 – Preise

Die Preise sind Nettopreise zzgl. gesetzlich gültigen Mwst + Frachtkosten, die in der Auftragsbestätigung von MI angegeben werden, sind maßgebend. Preisangaben in Angeboten von MI sind unverbindlich und freibleibend. Zusätzliche Lieferungen (Frachtkosten) und Leistungen werden gesondert berechnet.

§ 4 – Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen von MI sind innerhalb von 21 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu begleichen, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich unfrei, das heißt, die Kosten trägt der Käufer, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

§ 5 – Liefer- und Leistungszeiten

  1. Die Angaben zu Terminen und Lieferfristen sind unverbindlich und unterliegen dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferanten und Hersteller.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund wesentlicher Veränderungen gesetzlicher oder behördlicher Importbedingungen, des maßgeblichen Wechselkurses, Rohstoffverteuerungen, Energiekosten, Frachtkosten oder anderer für die Lieferung relevanter Begleitkosten sowie aufgrund von Arbeitskämpfen, Naturereignissen, kriegsähnlichen Zuständen, Pandemien oder höherer Gewalt berechtigen MI, die Lieferung und Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als 6 Monate dauert, kann der Käufer nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurücktreten. Eine Verlängerung der Lieferzeit oder die Befreiung von der Verpflichtung durch MI führt nicht zu Schadensersatzansprüchen des Käufers.
  4. Der Käufer kann nur bei von MI zu vertretenden Lieferverzögerungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten. Auf Verlangen von MI muss der Käufer binnen angemessener Frist erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktreten oder auf die Lieferung bestehen will.
  5. MI ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen durchzuführen. Jede Teillieferung und Teilleistung gilt als separate Leistung. Eine vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen eigenen Verpflichtungen in Verzug ist (z.B. Zahlungsverzug).
  6. Der Käufer ist darüber informiert, dass die Wiederausfuhr der von MI gelieferten Waren den Außenwirtschaftsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland oder des Ursprungslandes des Produkts unterliegen kann und möglicherweise genehmigungspflichtig ist. Es liegt in der Verantwortung des Käufers, sich über die relevanten Außenwirtschaftsbestimmungen zu informieren, erforderliche behördliche Genehmigungen zu beantragen und zu erhalten. Schadensersatzansprüche gegen MI aufgrund nicht erteilter Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen sind ausgeschlossen.

§ 6 – Liefermenge / Fehllieferungen

Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt gemeldet werden. Verdeckte Mengendifferenzen sind innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt an MI und gegebenenfalls an den Frachtführer zu melden. Die Übernahme der Ware durch den Transporteur oder Spediteur gilt als Beweis für die richtige Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.
Der Käufer verpflichtet sich, versehentlich von MI gelieferte Ware innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt anzuzeigen und zur Rückholung bereitzuhalten. Ohne rechtzeitige, schriftliche Anzeige einer Fehllieferung gilt diese als genehmigt. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

§ 7 – Gefahrenübergang und Versandkosten

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand von MI oder einem Zulieferer/Hersteller an die Person übergeben wurde, die den Transport durchführt. Das heißt: MI haftet nicht für Verlust oder Beschädigung der Ware.
  2. Die Fracht- und Verpackungskosten, einschließlich einer Umweltpauschale, werden dem Käufer nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal in Rechnung gestellt.

§ 8 – Annahmeverzug

  1. Wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet, kann MI die Liefergegenstände auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern lassen. Dazu kann MI eine Spedition oder einen Lagerhalter beauftragen.
  2. Während des Annahmeverzugs muss der Käufer als Ersatz für die Lagerkosten pauschal 2% des Kaufpreises pro Woche an MI zahlen, höchstens jedoch EUR 120,00 netto pro Woche, es sei denn, der Käufer kann einen geringeren Schaden nachweisen. MI kann bei höheren Lagerkosten den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer verlangen.
  3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert, auf ein schriftliches Abnahmeverlangen von MI nicht reagiert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann MI die Erfüllung des Vertrags verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. MI kann wahlweise einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 25% des vereinbarten Bruttokaufpreises oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens vom Käufer fordern.

§ 9 – Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen und sonstiger Rechte aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich aller Saldoforderungen aus laufender Rechnung, im Eigentum von MI.
  2. Jegliche Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Namen und auf Rechnung von MI, ohne dass MI dadurch rechtlich verpflichtet wird. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren oder Sachgesamtheiten erwirbt MI an der neu entstandenen Sache oder Sachgesamtheit anteilsmäßiges (Mit-)Eigentum, basierend auf dem Rechnungswert der Vorbehaltsware. Sollte der Käufer zunächst alleiniger Eigentümer der neuen Sache oder Sachgesamtheit werden, räumt er MI anteilsmäßiges Miteigentum ein und verwahrt diese unentgeltlich für MI. Im Falle einer Weiterveräußerung der neuen Sache oder Sachgesamtheit gilt die Vorausabtretung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware auch für die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern, sorgfältig zu behandeln, getrennt zu lagern und auf Wunsch von MI als solche zu kennzeichnen.

§ 10 – Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen MI an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von MI gestattet.

§ 11 – Sachmängel

  1. MI haftet nicht für Sachmängel der Ware, die von Dritten bezogen und unverändert an den Käufer weitergeliefert wird, es sei denn, MI handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt MI keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware.
  2. Die gelieferte Ware entspricht dem üblichen Standard zum Zeitpunkt der Lieferung. Eine Haftung für die Brauchbarkeit der Ware ist ausgeschlossen, auch wenn MI im Rahmen der Vertragsverhandlungen über Verwendungsmöglichkeiten berät. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Sachmängelhaftung, wenn die gelieferte Ware lediglich einem handelsüblichen Mangelanteil entspricht.
  3. Etwaige Garantie- oder Herstellergarantien, die auf Angeboten, Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen von MI erwähnt werden, sind für MI unverbindlich. MI tritt etwaige Garantie- oder Sachmängelhaftungsansprüche gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten der Ware mit der Lieferung an den Käufer ab. MI übernimmt keine weiteren Ansprüche im Rahmen von Herstellergarantien, selbst wenn sie die logistische Abwicklung eines Garantiefalls übernimmt.
  4. MI haftet für von ihr zu vertretende Mängel nach ihrer Wahl entweder durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift des Warenwerts bei Rückgabe.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei geringfügiger Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder geringfügiger Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die infolge fehlerhafter Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung entstehen, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Mängelansprüche sind ebenso ausgeschlossen, wenn der Käufer oder Dritte unsachgemäße Änderungen an der Ware vorgenommen haben.
  6. Die Haftung von MI für schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Die Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. MI haftet jedoch nur, wenn sie den Kunden nicht über bekannte Mängel, ein fehlerhaftes Produkt oder potenzielle Risiken des Produkts informiert hat.
  8. Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrenübergang.
  9. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mängel zu überprüfen und Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber MI zu rügen. Nach Ablauf von 7 Tagen seit dem Lieferungsdatum gilt die Ware als genehmigt, soweit Mängel im Rahmen einer stichprobenmäßigen Überprüfung hätten festgestellt werden können.
  10. Aufwendungen für die Durchführung von Nachbesserung oder Ersatzlieferung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sowie die Erhöhung dieser Aufwendungen, weil die Ware an einen anderen Ort als die Niederlassung geliefert werden soll, sind ausgeschlossen.
  11. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, unabhängig von der Rechtsnatur des Anspruchs, einschließlich Ansprüchen aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder sonstigen Pflichtverletzungen.
  12. Die Begrenzung der Haftung gilt auch für den Fall, dass der Käufer statt Schadenersatz die Erstattung nutzloser Aufwendungen verlangt.
  13. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für persönliche Schadensersatzansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MI.

§ 12 – Rücksendungen und Gewährleistungsabwicklung

Wenn Produkte Mängel aufweisen, müssen diese zusammen mit der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie des Lieferscheins und der Rechnung mit einer genauen Fehlerbeschreibung an den Customer Service der MAKRO IDENT e.K., Bussardstraße 24, D-82008 Unterhaching schriftlich mitgeteilt werden. MI beantragt eine RMA-Nummer und teilt mit, wohin die mangelbehaftete Ware zu schicken ist bzw. ob diese vom Hersteller direkt beim Kunden abgeholt wird.

Der Austausch von Einzelteilen, Baugruppen oder ganzen Geräten führt nicht zu neuen Gewährleistungsfristen für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln, es sei denn, der Hersteller sichert dies zu.

Der Käufer ist verpflichtet, regelmäßig und ordnungsgemäß eine Datensicherung durchzuführen und sicherzustellen, dass die Daten vor dem Versand der Waren gesichert werden. MAKRO IDENT übernimmt keine Haftung für verlorene Daten und die daraus resultierenden Folgeschäden. Die Kosten für die Datensicherung oder Neuinstallation von Software oder Geräten im Zusammenhang mit der Reparatur von Geräten werden nicht von MAKRO IDENT übernommen.

§ 13 – Gewerbliche Schutzrechte

Die gewerblichen Schutzrechte für die Produkte aus unserem Sortiment liegen beim jeweiligen Lieferanten oder Hersteller und bleiben in ihrem Eigentum. Die Nutzung dieser Produkte erfordert die Genehmigung des entsprechenden Lieferanten oder Herstellers. Wenn Software Teil des Lieferumfangs ist, darf der gewerbliche Käufer sie nur einmalig weiterverkaufen, während der Endkunde sie allein nutzen darf. Das bedeutet, dass weder Kopieren noch Verändern noch Weitergeben an Dritte gestattet ist, es sei denn, es wurde eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen. Die Software wird gemäß den Lizenzverträgen der Lieferanten / Hersteller geliefert, und der Kunde sichert zu, diese einzuhalten. Wir übernehmen keine Haftung für Verletzungen gewerblicher Schutzrechte, die auftreten können, wenn Produkte aus dem von uns vorgesehenen Verkaufsland in ein anderes Land exportiert werden, da wir nicht garantieren können, dass alle Rechte dort geschützt sind.

§ 14 – Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

Der Käufer darf keine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte oder Leistungsverweigerungsrechte gegen Forderungen von MI geltend machen, es sei denn, diese Rechte beruhen auf rechtskräftig festgelegten oder von MI schriftlich anerkannten Gegenansprüchen des Käufers.

§ 15 - Geheimhaltung / Datenschutz:

  1. Der Käufer muss alle Daten und Informationen, die er im Zusammenhang mit den Lieferungen von MI erhält und die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von MI erkennbar sind, geheim halten. Diese Verpflichtung gilt unbefristet und schließt das Aufzeichnen, Weitergeben oder Verwenden dieser Informationen gegenüber Dritten aus, es sei denn, es ist zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig.
  2. MI darf die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden und Dritte gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten. Kundendaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert. Der Käufer bestätigt, über die Speicherung und/oder Übermittlung seiner Kundendaten informiert zu sein und auf eine separate Benachrichtigung darüber zu verzichten.

§ 16 - Export:

Die Ausfuhr von Waren aus Deutschland unterliegt den Ausfuhrbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Schweiz. Die Bearbeitung einer Ausfuhranmeldung in die Schweiz kostet EUR 20,00 netto und erfolgt über das ATLAS-Verfahren. Die Kosten für die Lieferung (z.B. Frachtkosten) und anfallende Zollgebühren trägt der Auftraggeber.

§ 17 - Werbung:

Der Käufer erklärt hiermit sein ausdrückliches Einverständnis damit, unaufgeforderte Werbung der Firma MI per E-Mail und/oder Post zu erhalten.

§ 18 - Anwendbares Recht:

Die Geschäftsbedingungen sowie sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der MI und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei das UN-Kaufrecht ausgeschlossen ist. Wenn der Käufer ein Vollkaufmann im Sinne des HGB (Gewerbetreibender, Handelsunternehmen, Großkonzern usw.), eine juristische Person (Organisationen wie Unternehmen, Vereine, Stiftungen usw.) bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt München als ausschließlicher Gerichtsstand für alle direkt oder indirekt aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten. Die MI behält sich jedoch das Recht vor, den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Des Weiteren gilt München als Erfüllungsort und Übergabeort.